- Umfang und Ausführung des Auftrages
1.1. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem Auftrag des Kunden. Jede Änderung und/oder Ergänzung des Vertrages und/oder seiner Bestandteile bedarf der Schriftform.
1.2. Die Korrespondenz per E-Mail wird von den Parteien als Schriftform anerkannt.
1.3. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemässer Berufsausübung ausgeführt.
1.4. Von dem Auftraggeber genannte Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, werden, soweit nicht offensichtlich unrichtig, als richtig zugrunde gelegt.
1.5. Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmässigkeit der übergebenen Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung und Bilanz, gehört nur zum Auftrag, wenn dies schriftlich vereinbart ist. - Geltungsbereich
2.1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen «AGB» regeln die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. AVENTURA behält sich vor, die AGB jederzeit zu ändern oder zu ergänzen. Die jeweils aktuellen AGB können unter www.aventura-treuhand.ch/agb eingesehen werden. - Datenschutz / Verschwiegenheitspflicht / Einwilligung betreffend Datenaufbewahrung und Datenweitergabe
3.1. Die Aventura Treuhand GmbH (nachfolgend «AVENTURA») verpflichtet sich, über alle Tatsachen, die ihr im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen und nicht öffentlich zugänglich oder ihr bereits bekannt sind oder die ihr von Dritten zugänglich gemacht werden, die von den Tatsachen rechtmässig Kenntnis haben und diesbezüglich keiner Pflicht zur Verschwiegenheit unterliegen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber sie von dieser Verpflichtung entbindet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort und gilt auch für Dritte (vgl. 4. Mitwirkung Dritter).
3.2. AVENTURA sowie die von ihr für die Leistungserbringung beigezogenen Dritten halten bei der Datenbearbeitung die schweizerische Datenschutzgesetzgebung ein. - Mitwirkung Dritter
4.1. Zur Ausführung des Auftrages ist AVENTURA (in Absprache mit dem Auftraggeber) berechtigt, Mitarbeiter, fachkundige Dritte, sowie Unternehmen beizuziehen (Recht zur Substitution). - Haftung
5.1. AVENTURA haftet für eigenes sowie für das Verschulden der Erfüllungshilfen. AVENTURA haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis (Art. 398 Abs. 1 OR).
5.2. Die Haftung von AVENTURA für Schäden, verursacht durch leichte und mittlere Fahrlässigkeit, wird im Rahmen des gesetzlich Zulässigen wegbedungen. Ebenso haftet AVENTURA nicht für Schäden der von ihr beigezogenen Hilfspersonen, soweit jene infolge leichter oder mittlerer Fahrlässigkeit verursacht worden sind. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen von AVENTURA gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie im Fall zwingender gesetzlicher Regelungen.
5.3. AVENTURA lehnt jegliche Haftung für das Resultat der Anwendung der IT-Applikationen ab. Dies schliesst auch Datenverluste infolge von eventuellen Systemfehlern mit ein. Die Anwendung der IT-Applikationen erfolgt auf eigenes Risiko und Gefahr. Sofern Mängel auftauchen, ist der Auftraggeber verpflichtet, vorhandene Fehler zu dokumentieren und umgehend an AVENTURA zu melden. - Pflichten des Auftraggebers
6.1. AVENTURA hat die Weisungen des Auftraggebers grundsätzlich zu befolgen. Der Auftraggeber darf AVENTURA jedoch keine Weisungen erteilen, durch deren Ausführungen AVENTURA gegen rechtliche Bestimmungen sowie ihre anerkannten Standesregeln verstossen würde.
6.2. Der Auftraggeber ist zum Ersatz von aussergewöhnlichen Aufwendungen verpflichtet, die AVENTURA im Rahmen des Treuhandverhältnisses entstehen. Voraussetzung ist, dass sie aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen nötig waren oder dass der Auftraggeber die Auslagen bewilligt hat.
6.3. Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemässen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er AVENTURA unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig und rechtzeitig zu übergeben, so dass AVENTURA eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit von AVENTURA beeinträchtigen könnte. Der Auftraggeber achtet das schweizerische Rechtssystem und richtet sein Handeln danach aus. - Beendigung des Vertrages
7.1. Der Auftrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistung, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Widerruf resp. Kündigung.
7.2. Ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Auftrag kann mit der vereinbarten Kündigungsfrist widerrufen resp. gekündigt werden; der Widerruf oder die Kündigung haben schriftlich zu erfolgen. Der Widerruf oder die Kündigung zur Unzeit haben gemäss Art. 404 Abs. 2 OR Schadenersatzpflicht zur Folge. Ein Widerruf oder eine Kündigung zur Unzeit liegt vor, wenn der Widerruf oder die Kündigung ohne wichtigen Grund in einem ungünstigen Moment erfolgt und der anderen Partei besondere Nachteile verursacht.
7.3. Widerruft der Auftraggeber den Auftrag, so hat AVENTURA Anspruch auf die Vergütung der geleisteten Arbeit, und die vereinbarte Monatspauschale (Vertragspunkt 4) ist bis zum Ende des angebrochenen Monats durch den Auftraggeber zu bezahlen. Es erfolgt keine Rückerstattung.
7.4. Bei Kündigung des Vertrages durch AVENTURA sind zur Vermeidung von Schäden beim Auftraggeber in jedem Fall noch diejenigen Handlungen vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden.
7.5. Unter besonderen Umständen, namentlich wenn der Auftraggeber unlautere Geschäfte oder Geschäfte betreibt, die den Ruf von AVENTURA, ihrer Kunden oder Dienstanbieter beeinträchtigen können, kann der Auftrag fristlos gekündigt werden. In solchen Fällen besteht kein Anspruch auf Ermässigung oder Erstattung von geschuldeten oder bereits geleisteten Zahlungen. - Aufbewahrungspflicht
8.1. AVENTURA hat die Handakten auf die Dauer von zehn Jahren nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn AVENTURA den Auftraggeber schriftlich aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.
8.2. Zu den Handakten gehören alle Schriftstücke, die AVENTURA aus Anlass ihrer beruflichen Tätigkeit vom Auftraggeber oder für ihn erhalten hat. - Haftungsausschluss Steuern
9.1. Die in der Steuererklärung gemachten Angaben, Ausführungen und Berechnungen basieren auf den vom Auftraggeber gemachten Angaben und Informationen, deren Richtigkeit und Vollständigkeit AVENTURA nicht überprüfen kann. Bei fehlenden Informationen können allenfalls Erfahrungs- oder Schätzwerte eingesetzt werden. Allfällige Praxisänderungen der Steuerbehörden bleiben stets vorbehalten.
9.2. Das Steuerbudget (Steuerberechnung) in den Unterlagen dient zur Ermittlung des mutmasslichen Steuerbetrages. Die Berechnung basiert auf den vorhandenen Unterlagen und Informationen und den vom Gemeindesteueramt noch ungeprüften Daten und kann deshalb vom definitiven Steuerbetrag abweichen. Das Resultat stellt keine verbindliche Auskunft dar.
9.3. Die Erstellung der Steuererklärung durch AVENTURA ersetzt die abschliessende Kontrolle durch den Auftraggeber nicht. - Gerichtsstand und anwendbares Recht
10.1. Für den Auftrag ist schweizerisches Recht anwendbar.
10.2. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder nichtig sein, so wird die Geltung des übrigen Vertragsinhaltes hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder nichtige Bestimmung ist durch die gesetzlich zulässige Bestimmung zu ersetzen, welche den wirtschaftlichen oder vertraglichen Zwecken am nächsten kommt.
10.3. Als Gerichtsstand gilt das Domizil von AVENTURA.
Hunzenschwil, 13. Mai 2022
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